Erklärungen zum Urheberrecht (UrhG) und Nutzungsrecht

 

1. Begriffe

a) Urheberrecht

Urheber von Fotografien ist grundsätzlich der Fotograf. Er alleine entscheidet über die Verwendung seines Werkes

und über die Vergabe der Nutzungsrechte. Das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar.

b) Nutzungsrecht

Ein Nutzer erhält das Recht, Fotografien zu seinen Zwecken zu nutzen. Nutzungsrechte können ausschließlich vom

Urheber (Fotograf) oder vom Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes mit ausdrücklichem Einverständnis

des Urhebers eingeräumt werden.

 

2. Beschränkung von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte können zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes vereinbart wird, darf der Auftraggeber oder Nutzer die Fotografien ausschließlich zum angegebenen

Zweck verwenden. D.h. die Nutzung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, inhaltlich allerdings auf den vom

Auftraggeber angegebenen Zweck beschränkt. Die inhaltlich unbeschränkte Nutzung kann nachträglich beim

Fotografen beantragt und gegen eine Gebühr von € XX,- zzgl. MwSt. pro Fotografie erworben werden.

 

3. Arten von Nutzungsrechten und deren Übertragung

a) Einfaches Nutzungsrecht (Standard)

Einfache Nutzungsrechte berechtigen einen Nutzer zur Verwendung der Fotos neben potentiellen weiteren Nutzern

(Urheber und ggf. Dritte). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber von

Fotografien die einfachen Nutzungsrechte. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes ist nicht berechtigt,

Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, d.h. Dritten die Erlaubnis zu erteilen, die Fotos zu nutzen. Sind vom

Fotografen bereits Nutzungsrechte an einen Auftraggeber bzw. Nutzer vergeben, können an Drittnutzer nur noch

einfache Nutzungsrechte vergeben werden.

 

b) Ausschließliches Nutzungsrecht

Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Nutzer von Fotografien zur ausschließlichen Nutzung unter

Ausschluss von Drittnutzern und kann deshalb nur ein mal vergeben werden. Dieses Recht muss vorab

ausdrücklich mit dem Fotografen vereinbart und entsprechend vergütet werden. Der Fotograf behält sich das Recht

zur Nutzung zu eigenen Werbezwecken vor. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann dieses an

Drittnutzer abtreten (= Weitergabe) oder Drittnutzern einfache Nutzungsrechte nach eigenem Ermessen einräumen

(= Einräumung von Unternutzungsrechten). Beides bedarf allerdings der ausdrücklichen Genehmigung des

Urhebers (Fotografen).

 

4. Angaben bei Nutzung

Bei jeder Verwendung von Fotografien (insbesondere bei Presseveröffentlichungen) muss der Urheber eines Fotos

(Fotograf) klar erkennbar sein. Deshalb ist grundsätzlich der Fotograf in folgender Form als Quelle anzugeben:

Foto: ©blackwhite.de | Ralf Wehrle und Uwe Frank

Diese Angabe soll in unmittelbarer Nähe des Fotos stehen. Sollte dies gestalterisch nicht möglich sein, ist die

Angabe so zu platzieren, dass eine Zuordnung einfach und eindeutig möglich ist.

 

Den ausführlichen Gesetzestext zum Urheberrecht (UrhG) finden Sie im Internet unter:

http://bundesrecht.juris.de/urhg/

 
Telefon

++49(0)7721 63363

Adresse

Herdstrasse 9
78087 Moenchweiler