Erklärungen zum Urheberrecht (UrhG) und Nutzungsrecht
1. Begriffe
a) Urheberrecht
Urheber von Fotografien ist grundsätzlich der Fotograf. Er alleine entscheidet über die Verwendung seines Werkes
und über die Vergabe der Nutzungsrechte. Das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar.
b) Nutzungsrecht
Ein Nutzer erhält das Recht, Fotografien zu seinen Zwecken zu nutzen. Nutzungsrechte können ausschließlich vom
Urheber (Fotograf) oder vom Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes mit ausdrücklichem Einverständnis
des Urhebers eingeräumt werden.
2. Beschränkung von Nutzungsrechten
Nutzungsrechte können zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird, darf der Auftraggeber oder Nutzer die Fotografien ausschließlich zum angegebenen
Zweck verwenden. D.h. die Nutzung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, inhaltlich allerdings auf den vom
Auftraggeber angegebenen Zweck beschränkt. Die inhaltlich unbeschränkte Nutzung kann nachträglich beim
Fotografen beantragt und gegen eine Gebühr von € XX,- zzgl. MwSt. pro Fotografie erworben werden.
3. Arten von Nutzungsrechten und deren Übertragung
a) Einfaches Nutzungsrecht (Standard)
Einfache Nutzungsrechte berechtigen einen Nutzer zur Verwendung der Fotos neben potentiellen weiteren Nutzern
(Urheber und ggf. Dritte). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber von
Fotografien die einfachen Nutzungsrechte. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes ist nicht berechtigt,
Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, d.h. Dritten die Erlaubnis zu erteilen, die Fotos zu nutzen. Sind vom
Fotografen bereits Nutzungsrechte an einen Auftraggeber bzw. Nutzer vergeben, können an Drittnutzer nur noch
einfache Nutzungsrechte vergeben werden.
b) Ausschließliches Nutzungsrecht
Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Nutzer von Fotografien zur ausschließlichen Nutzung unter
Ausschluss von Drittnutzern und kann deshalb nur ein mal vergeben werden. Dieses Recht muss vorab
ausdrücklich mit dem Fotografen vereinbart und entsprechend vergütet werden. Der Fotograf behält sich das Recht
zur Nutzung zu eigenen Werbezwecken vor. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann dieses an
Drittnutzer abtreten (= Weitergabe) oder Drittnutzern einfache Nutzungsrechte nach eigenem Ermessen einräumen
(= Einräumung von Unternutzungsrechten). Beides bedarf allerdings der ausdrücklichen Genehmigung des
Urhebers (Fotografen).
4. Angaben bei Nutzung
Bei jeder Verwendung von Fotografien (insbesondere bei Presseveröffentlichungen) muss der Urheber eines Fotos
(Fotograf) klar erkennbar sein. Deshalb ist grundsätzlich der Fotograf in folgender Form als Quelle anzugeben:
Foto: ©blackwhite.de | Ralf Wehrle und Uwe Frank
Diese Angabe soll in unmittelbarer Nähe des Fotos stehen. Sollte dies gestalterisch nicht möglich sein, ist die
Angabe so zu platzieren, dass eine Zuordnung einfach und eindeutig möglich ist.
Den ausführlichen Gesetzestext zum Urheberrecht (UrhG) finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/