Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgende AGB gelten für alle den Photographen / Fotodesignern erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. “Lichtbilder “ i.S. dieser AGB sind alle von den Photographen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw. )
II. Urheberrecht
1. Den Photographen / Fotodesignern steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von den Photographen / Fotodesignern hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung
von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
3. Übertragen die Photographen / Fotodesigner Nutzungsrechte an ihren Werken, ist
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf
der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars
an die Photographen / Fotodesigner.
5. Der Besteller eines Bildnisses i.S. von §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei Verwertung der Lichtbilder kann der Photograph, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
7. Die Negative verbleiben bei den Photographen / Fotodesignern. Eine Herausgabe
der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz
oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum der Photographen / Fotodesignern.
4. Hat der Auftraggeber den Photographen / Fotodesignern keine ausdrückliche
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Photographen /
Fotodesigner behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Die Photographen / Fotodesigner verpflichten sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihnen überlassene Aufnahmeobjekte,
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Sie haften für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Die Photographen / Fotodesigner verpflichten sich, Negative sorgfältig aufzubewahren.
Sie sind berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene
Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der
Negative haften sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Die Photgraphen / Fotodesigner verpflichten sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haften sie für ihre Erfüllungsgehilfen nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Die Photographen / Fotodesigner haften für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des
Photomaterials. Sie haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung
der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haften
die Photographen / Fotodesigner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Die Photographen / Fotodesigner sind berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen.
Sie haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, treten sie
ihre Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers,
soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden
haften die Photographen / Fotodesigner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anders vereinbart wurde.
8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach
Erhalt der Lichtbilder schriftlich bei den Photographen / Fotodesignern geltend zu
machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Rüge bei den Photographen / Fotodesignern.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen den Photographen / Fotodesignern
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, sind die Photographen / Fotodesignerberechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
3. Die Photographen verpflichten sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu
behandeln, sie haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VI Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Überlassen die Photographen / Fotodesigner dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb
einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene
Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder können
die Photgraphen/ Fotodesigner , sofern sie den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten haben, Bezahlung verlangen.
2. Überlassen die Photographen / Fotodesigner dem Auftraggeber Photgraphien
aus ihrem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber
die verwendeten Photographien innerhalb eines Monats nach Eingang
beim Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde zurückzusenden.
Schickt der Auftraggeber dies Photographien trotz zweimaliger Aufforderung nicht
zurück, können die Photographen / Fotodesigner eine Blockierungsgebühr von 1.-
euro pro Tag und Lichtbild verlangen.
3. Wird für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die die
Photographen nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich
das Honorar der Photographen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart, erhalten die
Photgraphen auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass den Photographen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggeber können die auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von
den Photographen bestätigt worden sind. Die Photographen / Fotodesigner haften
für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Die Photographen / Fotodesigner verpflichten sich, alle
ihnen im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Sitz der Photographen / Fotodesigner.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der
Photographen / Fotodesigner als Gerichtsstand vereinbart.